Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung Archivdienst 2.2
VAP ArchD§ 15 Prüfung
Stand: 26.08.2026
Die Ausbildung endet mit dem Ablegen der archivarischen Staatsprüfung für den höheren Archivdienst an der Archivschule Marburg. Leistungsbewertung und Staatsprüfung bestimmen sich nach den für die Archivschule Marburg jeweils maßgebenden Prüfungsvorschriften.